Phase IV — was die OECD-Working-Group-on-Bribery 2024 von Deutschland fordert
Der im Sommer 2024 veröffentlichte Phase-IV-Country-Report zeichnet ein gemischtes Bild der deutschen Anti-Bestechungs-Praxis. Lob für das Hinweisgeberschutzgesetz, deutliche Kritik am fehlenden Unternehmensstrafrecht und an der föderalen Strafverfolgungslandschaft.
Im Juni 2024 hat die OECD-Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr — die Working Group on Bribery, WGB — ihren Phase-IV-Country-Report zu Deutschland veröffentlicht. Der Bericht ist die vierte umfassende Evaluierung der Bundesrepublik seit dem Beitritt zur OECD-Anti-Bestechungs-Konvention im Jahr 1999. Phase IV unterscheidet sich von ihren Vorläufer-Runden durch einen verstärkten Fokus auf die tatsächliche Durchsetzungspraxis, auf die Behandlung kleiner und mittlerer Unternehmen und auf den Schutz von Hinweisgeber:innen. Wer den Bericht aufmerksam liest, findet ein gemischtes Bild: anerkennende Bewertungen der gesetzgeberischen Aktivität der vergangenen Jahre, deutliche Kritik an strukturellen Lücken und eine Reihe von Empfehlungen, deren Implementationswahrscheinlichkeit zwischen den einzelnen Adressaten erheblich variiert.
Was die OECD-Konvention verlangt — und was sie nicht verlangt
Die Konvention vom 17. Dezember 1997 — vom Bundestag mit dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 umgesetzt — verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der Bestechung ausländischer Amtsträger:innen im internationalen Geschäftsverkehr. Sie verlangt eine effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung, eine angemessene Strafverfolgungskompetenz, eine Kooperation in zwischenstaatlichen Verfahren und einen Schutz für Personen, die Hinweise auf Auslandsbestechung melden.
Was die Konvention nicht im Detail vorschreibt: die innerstaatliche Sanktionsform. Sie überlässt es den Vertragsstaaten, ob sie die Unternehmensverantwortung strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich umsetzen. Sie verlangt nur, dass die gewählte Form „effektiv, verhältnismäßig und abschreckend” sei. Genau an dieser Stelle setzt einer der zentralen Kritikpunkte des Phase-IV-Reports an Deutschland an.
Foreign Bribery Enforcement: solide Zahlen, kritische Detail-Bewertung
Der Bericht würdigt zunächst die quantitative Durchsetzungsbilanz der Bundesrepublik. Deutschland gehört zu den Vertragsstaaten mit der höchsten Zahl abgeschlossener Verfahren wegen Bestechung ausländischer Amtsträger:innen. Die Statistik wird von einigen großen Verfahrenskomplexen geprägt, die in der internationalen Diskussion bekannt sind und die der Bericht namentlich aufgreift. In der Bewertung des Berichts spielt allerdings nicht nur die absolute Zahl der Verfahren eine Rolle, sondern auch ihre Verteilung über die Bundesländer, die Höhe der verhängten Sanktionen relativ zur Größe der betroffenen Unternehmen, die Verfahrensdauer und der Anteil der Verfahren, die mit einem Strafurteil — und nicht mit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder einer Verständigung nach § 257c StPO — abgeschlossen werden.
Genau in diesen Detail-Dimensionen formuliert der Bericht Kritik. Die Verteilung der Verfahren konzentriert sich stark auf einzelne Bundesländer — vor allem auf die mit großen Schwerpunktsstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen ausgestatteten Länder. In anderen Bundesländern sind in der Berichtsperiode kaum Verfahren registriert worden. Die OECD-Prüfer:innen werten das als Indiz für eine ungleiche Anwendungsdichte, die nicht durch die Konvention gerechtfertigt sei. Sie empfehlen — innerhalb der föderalen Strafverfolgungsordnung — Schritte zur Vereinheitlichung der Verfolgungspraxis, etwa durch eine intensivierte Koordination unter Federführung des Generalbundesanwalts oder durch eine ständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
Die Unternehmensstrafrecht-Lücke
Der schärfste Kritikpunkt des Berichts betrifft die fehlende eigenständige Unternehmensstrafbarkeit. Deutschland sanktioniert die Beteiligung juristischer Personen an Bestechungshandlungen nach wie vor über die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG in Verbindung mit § 130 OWiG. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße liegt nach geltender Fassung bei zehn Millionen Euro für vorsätzlich begangene Anlasstaten, mit der zusätzlichen Möglichkeit der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OWiG.
Der Bericht hält fest, dass diese ordnungswidrigkeitenrechtliche Lösung im internationalen Vergleich an Grenzen stößt. Andere Vertragsstaaten der Konvention — darunter die meisten OECD-Mitgliedsländer mit einer eigenständigen Unternehmensstrafbarkeit — kennen wesentlich höhere Sanktionsrahmen, häufig in Form von Umsatzbezugsgeldstrafen, und sie ordnen das Verfahren der staatsanwaltschaftlichen Anklagepflicht statt der opportunitätsgeprägten Ordnungswidrigkeitenverfolgung zu. Der Bericht empfiehlt — wie bereits seine Vorgänger Phase III aus dem Jahr 2011 — die Einführung eines Verbandssanktionengesetzes oder einer vergleichbaren strafrechtlichen Lösung.
Der historische Kontext ist wichtig: Ein „Verbandssanktionengesetz” war Gegenstand eines Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2019 und eines Regierungsentwurfs aus dem Jahr 2020. Das Vorhaben hat das Ende der 19. Wahlperiode nicht erreicht. In der 20. Wahlperiode wurde es im Koalitionsvertrag aufgegriffen, aber nicht zum Abschluss gebracht. Die aktuelle Legislatur hat das Thema bislang nicht prioritär behandelt. Der OECD-Bericht hält fest, dass das wiederholte Scheitern eines Unternehmensstrafgesetzes ein „strukturelles Implementationsdefizit” darstelle — eine in der diplomatisch gemäßigten Sprache der OECD-Berichte ungewöhnlich scharfe Formulierung.
Die Behauptung, das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht leiste in der Praxis dasselbe wie eine Unternehmensstrafbarkeit, lässt sich angesichts der erheblichen Unterschiede in Verfolgungswahrscheinlichkeit, Sanktionshöhe und prozessualer Architektur nicht halten.
So eine Lesart, die in einem strafrechtswissenschaftlichen Kommentar zu Phase IV vor wenigen Wochen veröffentlicht wurde. Die Beobachtung trifft den Kern der OECD-Kritik.
Whistleblower-Schutz nach HinSchG: ein gemischtes Bild
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31. Mai 2023 — die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 — ist in Phase IV einer ersten OECD-Bewertung unterzogen worden. Der Bericht würdigt das Inkrafttreten als „bedeutenden Fortschritt” und hebt insbesondere die Schaffung externer Meldestellen, das Verbot von Repressalien und die Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber:innen positiv hervor.
Die Kritik des Berichts richtet sich an mehrere Detailregelungen. Erstens: Der Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG ist enumerativ; nicht jeder Hinweis auf rechtswidriges Verhalten fällt darunter. Bestechungshinweise sind erfasst, soweit sie einen Verstoß gegen die im Gesetz aufgelisteten Rechtsbereiche betreffen. Die OECD empfiehlt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf jeden Hinweis auf Korruption — unabhängig von der konkreten Subsumtion unter eine der genannten Kategorien.
Zweitens: Die Wahlfreiheit zwischen interner und externer Meldung nach § 7 HinSchG. Hier hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der EU-Richtlinie genutzt, die Wahlfreiheit nicht einzuschränken — ein in der OECD-Bewertung positiv vermerkter Punkt. Allerdings gibt es nach wie vor eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der formalen Wahlfreiheit und der praktischen Risikoabwägung. Hinweisgeber:innen, die externe Meldewege wählen, sehen sich in vielen Branchen einer faktischen Stigmatisierung gegenüber. Der Bericht empfiehlt Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit und Erreichbarkeit der externen Meldestellen.
Drittens: Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung der Hinweisgeber:innen wegen Geheimnisverletzung — ein Punkt, der im deutschen Recht nach § 35 HinSchG geregelt ist, aber im Verhältnis zu Berufsgeheimnissen, Steuergeheimnissen und Geheimnissen der Geheimdienste eine Reihe von Auslegungsfragen aufwirft. Der Bericht empfiehlt eine Präzisierung im Verhältnis zu sicherheitsbehördlichen Geheimnissen — ein Punkt, der politisch besonders sensibel ist und in der aktuellen Legislatur als nicht prioritär behandelt wird.
Die föderale Strafverfolgungslandschaft
Ein wiederkehrendes Thema in den OECD-Berichten zu Deutschland — und in Phase IV erneut prominent — ist die föderale Strafverfolgungsordnung. Strafverfolgung ist nach Art. 30, 70 ff. GG grundsätzlich Ländersache; der Bund wirkt über den Generalbundesanwalt nur in eng begrenzten Bereichen. Die OECD-Konvention zwingt nicht zur Zentralisierung. Sie verlangt aber eine effektive Durchsetzung. Der Bericht hält fest, dass die föderale Ordnung in der Praxis zu erheblichen Unterschieden in Verfolgungsdichte, Spezialisierungsgrad der Staatsanwaltschaften und Verfahrensdauer führt.
Empfohlen werden — innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen — Schritte zur Stärkung der Koordination. Genannt werden eine Aufwertung des Bund-Länder-Arbeitskreises Korruption, eine Standardisierung der Verfahrensdokumentation, eine vereinheitlichte Statistik, die bundesweite Vergleichbarkeit erlaubt, und eine Stärkung der Schwerpunktsstaatsanwaltschaften in den bislang verfolgungsschwächeren Bundesländern.
Implementationswahrscheinlichkeit: nüchtern betrachtet
Die WGB hat für Phase-IV-Empfehlungen einen zweistufigen Follow-up-Prozess: einen schriftlichen Zwei-Jahres-Bericht und eine mündliche Vor-Ort-Befassung nach drei bis vier Jahren. Die Bundesregierung wird voraussichtlich im Sommer 2026 ihren ersten schriftlichen Follow-up vorlegen. Wer die Implementationsgeschichte der Phase-III-Empfehlungen aus dem Jahr 2011 betrachtet, kann eine nüchterne Prognose wagen.
Die Empfehlungen mit hoher Implementationswahrscheinlichkeit sind jene, die auf verwaltungsinterne Anpassungen zielen und ohne neue Gesetzgebung umgesetzt werden können: die Koordinationsschritte im Bund-Länder-Verhältnis, die statistische Vereinheitlichung, die Schritte zur Sichtbarmachung der externen Meldestellen nach HinSchG. Die Empfehlungen mit niedriger Implementationswahrscheinlichkeit sind jene, die einer gesetzgeberischen Großoperation bedürfen: das Unternehmensstrafgesetz, die Erweiterung des HinSchG-Anwendungsbereichs, die Präzisierung im Verhältnis zu sicherheitsbehördlichen Geheimnissen.
Das ist nicht zwangsläufig ein Kritikpunkt am politischen System. Die OECD-Berichte sind ein Instrument der langsamen Konvergenz. Sie wirken über Jahrzehnte. Das wiederholte Mahnen — Phase II, Phase III, Phase IV — zur Schließung der Unternehmensstrafrechts-Lücke wird das Thema in der politischen Debatte am Leben halten. Ob es in der laufenden oder erst in einer kommenden Legislatur zu einem Verbandssanktionengesetz kommt, hängt von Mehrheitskonstellationen ab, die sich aus dem OECD-Bericht nicht ableiten lassen. Die argumentative Grundlage für eine solche Reform liegt seit dem Sommer 2024 in aktualisierter Form auf dem Tisch.