Rechenschaftsberichte 2024 — wo die Schwellenanpassung ihre Wirkung verfehlt
Die im Sommer 2024 abgesenkte Veröffentlichungspflicht für Großspenden hat im ersten vollen Berichtsjahr deutlich weniger Daten ans Licht gebracht als erwartet. Die Sponsoring-Lücke wirkt fort, die Drittmittel-Definition bleibt porös.
Die Erwartung war konkret: Mit der zum 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Novellierung des Parteiengesetzes — Absenkung der unverzüglichen Anzeigepflicht für Einzelspenden von 50.000 auf 35.000 Euro, Verkürzung der Veröffentlichungs-Frist und schärfere Sanktionen bei verspäteter Meldung — würde der Rechenschaftsbericht für das Kalenderjahr 2024 die erste belastbare Datengrundlage liefern, an der sich die Wirksamkeit der Reform messen lässt. Die vor wenigen Wochen vorliegenden Berichte der im Bundestag vertretenen Parteien zeigen ein nüchternes Bild. Die Schwellenabsenkung hat das Auskunftsvolumen gemessen an der Zahl der unverzüglich gemeldeten Großspenden zwischen 35.000 und 50.000 Euro um einen niedrigen zweistelligen Prozentsatz erweitert. Die strukturellen Lücken, die das Parteiengesetz seit Jahren begleiten, hat sie nicht geschlossen.
Was die Reform geleistet hat — und was nicht
Die Novelle 2024 hat im Kern an drei Stellschrauben gedreht. Erstens: Die Schwelle, ab der eine Einzelspende nach § 25 Abs. 3 Satz 1 PartG dem Bundestagspräsidium unverzüglich anzuzeigen und in der Folge zu veröffentlichen ist, wurde von 50.000 auf 35.000 Euro abgesenkt. Zweitens: Die Frist, innerhalb derer die Veröffentlichung im elektronischen Anzeiger des Bundestages zu erfolgen hat, ist auf wenige Werktage präzisiert worden. Drittens: Die Bußgeldnorm bei verspäteter oder unterlassener Anzeige wurde angehoben.
Was unberührt blieb: Die im Rechenschaftsbericht jährlich aufzuschlüsselnde Schwelle für die namentliche Auflistung einzelner Zuwender liegt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG nach wie vor bei 10.000 Euro. Wer als Privatperson oder juristische Person in einem Kalenderjahr kumuliert unter dieser Marke bleibt, taucht in den Berichten nicht namentlich auf. Diese Schwelle ist seit Jahrzehnten unverändert. In Verbindung mit der zulässigen Praxis, identische Beträge auf mehrere Empfängergliederungen innerhalb einer Partei aufzuteilen, ergibt sich eine Grauzone, deren tatsächlicher Umfang sich aus den veröffentlichten Daten kaum rekonstruieren lässt.
Die Schwellenabsenkung war ein politisches Signal. Sie ersetzt nicht das fehlende Sponsoring-Regime und sie ersetzt nicht die fehlende Konsolidierung der Zuwender-Identitäten über die Gliederungsgrenzen einer Partei hinweg.
So formuliert es ein Hochschullehrer für Öffentliches Recht in einer juristischen Fachzeitschrift im April 2026. Die Beobachtung wiegt schwer, weil sie zwei der ältesten Befunde der politikwissenschaftlichen Parteienfinanzierungsforschung wiederholt — und damit die Frage aufwirft, warum eine Reform, die explizit als Antwort auf bekannte Defizite konzipiert wurde, diese Defizite an entscheidender Stelle ausspart.
Die Sponsoring-Lücke: ein Klassiker, der die Reform überlebt hat
Die Standgebühr, die ein Unternehmen für die Präsenz mit einem Informationsstand auf einem Parteitag entrichtet, ist keine Spende. Sie ist nach gefestigter Auslegung des Bundestagspräsidiums eine entgeltliche Leistung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit der Partei und wird nach § 24 Abs. 4 Nr. 6 PartG als „Einnahmen aus sonstigem Vermögen” oder unter „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit” verbucht. Eine namentliche Zuordnung des einzelnen Sponsors zu seiner Zuwendung sieht das Gesetz nicht vor.
Praktisch heißt das: Ein Unternehmen, das auf dem Parteitag einer Regierungsfraktion einen Premium-Stand für einen mittleren fünfstelligen Betrag bucht, einen Werbebanner im Tagungsheft platziert und ein Galadinner sponsert, erscheint im Rechenschaftsbericht als anonymisierter Posten in einer Summenzeile. Hätte derselbe Betrag den Weg über eine reguläre Spende genommen, müsste er ab 10.000 Euro namentlich, ab 35.000 Euro unverzüglich gemeldet werden. Die Asymmetrie ist seit der Schäuble-Affäre 1999 dokumentiert und seither in jeder größeren Reformdebatte zur Parteienfinanzierung — zuletzt vor der Novelle 2024 — als zentraler Schwachpunkt benannt worden. Sie hat die Novelle dennoch überlebt.
Die anonymisierte Sponsoring-Summe in den Berichten 2024 liegt parteienübergreifend im niedrigen zweistelligen Millionenbereich. Welcher Anteil davon auf reguläre kommerzielle Vermietung von Standflächen entfällt und welcher Anteil als faktische Zuwendung mit Imagepflege-Charakter zu deuten wäre, lässt sich aus den Berichten nicht ableiten. Mehrere Verbände im Bereich Antikorruption und mehrere Compliance-Lehrstühle haben in den vergangenen Wochen wiederholt darauf hingewiesen, dass eine ernstgemeinte Transparenz der Parteienfinanzierung ohne ein Sponsoring-Regime mit Einzelposten-Ausweispflicht und kumulativer Schwellen-Logik nicht zu haben sei.
Drittmittel und Mantelkonstruktionen
Ein zweiter blinder Fleck der Reform: die Drittmittel-Definition. § 25 Abs. 2 Nr. 5 PartG schließt die Annahme von Spenden aus, die der Partei „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden”. Die unzulässige Zuwendung über einen vermittelnden Dritten — etwa über einen Berufsverband, eine Stiftung oder eine eigens errichtete juristische Person — ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG ebenfalls untersagt, wenn der ursprüngliche Zuwender verschleiert wird.
In der Praxis entzieht sich die Identifikation einer solchen Mantelkonstruktion regelmäßig dem Berichtswesen. Das Bundestagspräsidium prüft die Berichte formal; eine materielle Recherche, ob hinter einer als GmbH oder Verein auftretenden Zuwenderin eine andere wirtschaftlich Berechtigte steht, findet nicht statt. Hier hätte die Reform 2024 ansetzen können, etwa durch eine Verzahnung mit dem Transparenzregister nach § 19 GwG: Wer einer Partei mehr als einen Schwellenbetrag zuwendet, müsste in der Anzeige seine wirtschaftlich Berechtigten nach den Maßstäben des Geldwäschegesetzes offenlegen. Diese Verzahnung wurde im Gesetzgebungsverfahren erörtert und letztlich nicht aufgenommen.
Was die 2024er Berichte konkret zeigen
Eine systematische Lese der Berichte der im Bundestag vertretenen Parteien für das Berichtsjahr 2024 ergibt drei wiederkehrende Muster.
Erstens: Eine Häufung von Einzelspenden knapp unterhalb der neuen 35.000-Euro-Schwelle, insbesondere in den letzten beiden Monaten des Berichtsjahres. Ob es sich dabei um einen statistischen Effekt — Zuwender:innen, die ihre Jahresspenden bewusst unter der unverzüglichen Anzeigepflicht halten — oder um eine zufällige Verteilung handelt, lässt sich aus der Datenmenge eines einzelnen Berichtsjahres nicht zuverlässig ableiten. Das Phänomen war vor der Reform an der 50.000-Euro-Schwelle in vergleichbarer Ausprägung beobachtbar.
Zweitens: Eine deutliche Zunahme von Einzelspenden im Korridor zwischen 9.500 und 9.999 Euro bei mehreren Gliederungen derselben Partei innerhalb desselben Quartals. Diese Beträge bleiben knapp unterhalb der namentlichen Aufschlüsselungspflicht. Eine kumulative Betrachtung über alle Gliederungen einer Partei hinweg — die das Gesetz vorschreibt — würde in mehreren dokumentierten Fällen die 10.000-Euro-Marke überschreiten. Die Berichte verzeichnen entsprechende Konsolidierungen unregelmäßig.
Drittens: Eine wachsende Bedeutung von Mandatsträgerabgaben und Beiträgen aus Funktionspositionen, die in der Buchführungskategorie „Einnahmen aus Mandatsträgerbeiträgen und ähnlichen regelmäßigen Beiträgen” nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 PartG geführt werden. Diese Einnahmen unterliegen keinem Schwellenregime und keiner namentlichen Veröffentlichungspflicht. Sie werden in den Berichten als aggregierte Summe ausgewiesen.
Was eine ernstgemeinte Reform leisten müsste
Aus den Befunden des ersten vollen Berichtsjahrs unter Reform-Regime lassen sich vier konkrete Reformrichtungen ableiten, die in der wissenschaftlichen und in der zivilgesellschaftlichen Debatte parallel diskutiert werden.
Erstens: Absenkung der namentlichen Aufschlüsselungsschwelle in § 25 Abs. 3 Satz 2 PartG von 10.000 Euro auf einen Betrag, der die seit 1994 aufgelaufene Inflationsentwicklung und die gewachsene Bedeutung kleinerer Spendenvolumina abbildet. Vorschläge bewegen sich zwischen 2.000 und 5.000 Euro.
Zweitens: Einführung eines eigenständigen Sponsoring-Regimes mit Einzelposten-Ausweispflicht oberhalb einer noch zu definierenden Schwelle und mit obligatorischer Veröffentlichung der Sponsor-Identität, parallel zur Spenden-Logik.
Drittens: Verzahnung der Anzeigepflicht mit dem Transparenzregister nach GwG. Wer einer Partei einen Schwellenbetrag zuwendet, hat seine wirtschaftlich Berechtigten nach den GwG-Standards offenzulegen. Die Prüfung dieser Angabe fiele in die Zuständigkeit des Bundestagspräsidiums, das hierfür um entsprechende Ressourcen aufzustocken wäre.
Viertens: Materielle Prüfungskompetenz des Bundestagspräsidiums über die formale Plausibilitätskontrolle hinaus, mit Befugnis zur Anforderung von Belegen bei den Parteien und mit Klärungspflicht bei Verdachtsmomenten auf Drittmittel-Konstruktionen.
Keine dieser vier Richtungen ist Gegenstand eines konkreten Gesetzentwurfs in der aktuellen Legislatur. Die Reform 2024 ist in den Akten als abgeschlossen verbucht. Der nächste Anlass für eine erneute Befassung wird voraussichtlich der Rechenschaftsbericht für 2025 sein, dessen Vorlage für den Frühherbst 2026 erwartet wird. Wenn die Muster des Berichtsjahres 2024 sich darin verstetigen, dürfte der politische Druck wachsen — auch deshalb, weil die Reform 2024 als „Schlussstein” einer mehrjährigen Debatte verkauft worden war und nun, wenig überraschend, nicht als solcher trägt.